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   FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00   

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https://dejure.org/2001,16946
FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00 (https://dejure.org/2001,16946)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2001 - 5 K 583/00 (https://dejure.org/2001,16946)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2001 - 5 K 583/00 (https://dejure.org/2001,16946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 4
    Kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG - Einkommensteuer 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 377
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 IX R 42/00, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.).

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH begründen daher allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil in BStBl. II 2001, 379; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397 , BStBl II 1994, 346 ).

    Diese Auffassung widerspricht der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach dem Steuerpflichtigen, der über keine einschlägige steuerrechtliche Ausbildung verfügt und der aus diesem Grunde zu seinem Nachteil keine oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht, die Rechtsunkenntnis nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann (BFH-Urteil in BStBl. II 2001, 379).

  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH begründen daher allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil in BStBl. II 2001, 379; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397 , BStBl II 1994, 346 ).

    Der Steuerpflichtige muss aber den sich bei dem Ausfüllen von Steuererklärungen aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen und die den Steuererklärungsformularen beigefügten Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen (BFH-Urteil in BFHE 172, 397 , BStBl II 1994, 346 ).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00
    GmbH ist durch die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zivilrechtlich aufgelöst worden, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften -LöschG- vom 9.10.1934, RGBl. I 1934, 914. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes setzt weiter voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115 ).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 23/92

    Entstehung des Auflösungsgewinns beim wesentlich beteiligten Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.11.2001 - 5 K 583/00
    Die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG erfordert nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH zum einen die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459), Die X.
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